Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
§ 361.
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207062
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