Statistische Verpflichtungen
§ 360.
(1) Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Abs. 5 über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Preisgelder bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, zu übermitteln. Der Auftraggeber darf mit der Übermittlung der statistischen Aufstellungen einen Dritten beauftragen.
(2) Die Bundesministerin für Justiz und jede Landesregierung haben eine aggregierte Darstellung der in den statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 5 enthaltenen Angaben unter Darlegung der Aggregationsmethode und der Anzahl der einbezogenen statistischen Aufstellungen zu erstellen. Die Landesregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz die aggregierte Darstellung aus ihrem jeweiligen Vollziehungsbereich zu übermitteln.
(3) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
- 2. Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
- 3. durchschnittliche Verfahrensdauer und
- 4. Anzahl und Art der Entscheidungen.
(4) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 3 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.
(5) Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
- 1. die Gesamtzahl aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Ideenwettbewerbe im Oberschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge,
- 2. die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Z 1 Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,
- 3. die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die in Verfahren gemäß Z 1 ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
- 4. die Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Z 1 den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
- 5. den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.
- Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich Darstellung, Struktur und Form der statistischen Aufstellungen erlassen. Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2. Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.
(6) Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der aggregierten Darstellungen gemäß Abs. 2 und der Berichte gemäß Abs. 3 und 4 den Überwachungsbericht gemäß Art. 83 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 99 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276149
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