3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
§ 247.
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206948
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