Verbesserungsfrist
§ 240.
Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206941
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