Wahl der elektronischen Auktion
§ 207.
Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
Schlagworte
Bauauftrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206908
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