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§ 71 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 71.

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206630

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