§ 71 BVergGKonz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 71.

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206630

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)