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§ 42 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Angebotsfrist

§ 42.

(1) Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.

(2) Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.

(3) Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß § 53 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.

(5) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

(6) Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206601

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