Bekanntgaben in Österreich
§ 35.
(1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt desAnhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206594
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