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§ 121 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Vollziehung

§ 121.

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

  1. 1. des § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
  2. 2. des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3. des § 26 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  4. 4. des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
  5. 5. der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 121 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,
  6. 6. des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  7. 7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
  8. 8. im Übrigen die Bundesregierung

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle derAnhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.

(3) Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276017

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