Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 101.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- 1. der Antragsteller dies beantragt hat und
- 2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206660
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)