Anhang I
Sektorentätigkeiten gemäß § 4 Abs. 3
I. Gas und Wärme:
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
- 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
- 2. die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofern
- 1. die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Abs. 1 oder 3 oder die Z II bis VI dieses Anhanges fällt, und
- 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
(3) Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z VI.
II. Strom:
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
- 1. die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
- 2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
(2) Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofern
- 1. die Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Abs. 1 oder 2 oder die Z I oder III fällt, und
- 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers ausmacht.
(3) Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.
III. Verkehrsleistungen:
(1) Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
(2) Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
IV. Häfen und Flughäfen:
Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.
V. Post:
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
(2) Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
(3) Sonstige Dienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
- 1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
- 2. Dienste, die andere als die in Abs. 2 genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
- sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß § 184 BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
VI. Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:
Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
Schlagworte
Großhandel, Seehafen, Luftverkehr, Seeverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206683
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