Inkrafttreten
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe, BGBl. II Nr. 491/2013, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
20010288
Dokumentnummer
NOR40206286
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