Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 12.
(Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40219741
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