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§ 5 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 5.

(1) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 5 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40236487

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