Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
§ 4b.
Die E‑Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E‑Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010261
Dokumentnummer
NOR40236491
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