Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 3 Abs. 5, § 4a und § 5 Abs. 2 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010261
Dokumentnummer
NOR40236489
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