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§ 1 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 3 Abs. 5, § 4a und § 5 Abs. 2 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40236489

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