Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204709
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