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§ 12 Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204593

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