Anhang 1:
Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Dänemark über die Anwendung von Artikel 83bis des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
- 1Funktion, Aufgaben und Zuständigkeiten1.1Der Betreiberstaat3 übernimmt hinsichtlich des Luftfahrzeugs sämtliche Zuständigkeiten, die ansonsten dem Eintragungsstaat zufallen würden, soweit in Artikel 12 (Luftverkehrsregeln) des Abkommens von Chicago und seinen Anhängen 6 und 8, sowie laut den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und Nr.1321/2014 der Kommission definiert.
Teil M Vorschrift | Gegenstand | Zuständiger Staat |
M.1.1 | Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des einzelnen Luftfahrzeugs | Betreiberstaat |
Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit | Eintragungsstaat | |
M.1.4 | Genehmigung von Instandhaltungsprogramen, | Betreiberstaat |
UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT | ||
M.B.301 | Instandhaltungsprogramm | Betreiberstaat |
M.B.302 | Ausnahmen | Betreiberstaat |
M.B.303 | Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen | Eintragungsstaat |
M.B.304 | Entzug und Aussetzung der ARC | Eintragungsstaat |
UNTERABSCHNITT 1 BESCHEINIGUNG DER PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT | ||
M.B.901 | Beurteilung von Empfehlungen | Eintragungsstaat |
M.B.902 | Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde | Eintragungsstaat |
M.B.903 | Beanstandungen | Eintragungsstaat |
____________________
3 Betreiberstaat laut Definition in Anhang 6, Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.
4 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Schlagworte
Notfallausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018
Gesetzesnummer
20010238
Dokumentnummer
NOR40204477
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)