Artikel 4
Verfahren für die Übertragung von Zuständigkeiten
(1) Einzelheiten zur Übertragung von Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, samt den anzuwendenden Bestimmungen und Verfahren, sind in Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegt. Aktualisierungen von Anhang 1 werden von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart.
Anträge auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates. Eine solche Annahme erfolgt durch eine Änderung der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge).
(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde stellt sicher, dass die Leasingverträge mit den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen.
(3) Bei Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt Absatz 1 entsprechend. Er gilt auch für den Fall der Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
(4) Die Zivilluftfahrtbehörden sind berechtigt, die Übertragung von Zuständigkeiten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird 7 Tage nach Erhalt wirksam.
(5) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit für Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze sowie anderer Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018
Gesetzesnummer
20010238
Dokumentnummer
NOR40204470
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