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Artikel 5 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 5

Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

Bei Bedarf sind Treffen zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsstaaten einzuberufen, um sowohl den Betrieb als auch Fragen der Lufttüchtigkeit zu erörtern, die bei den Inspektionen des Luftfahrzeugs ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Themen zu erörtern:

  1. 1.Flugbetrieb,2.Kontrolle der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Wartung von Luftfahrzeugen,3.Verfahren zur Verwaltung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition, CAME) oder des Handbuchs zur Kontrolle der Wartung durch den Betreiber (Operator Maintenance Control Manual, MCM), falls zutreffend,4.Ausbildung und Überprüfung des Flug- und Kabinenpersonals,5.sonstige Angelegenheiten von Bedeutung, die sich aus den Inspektionen oder Ereignissen ergeben.

Schlagworte

Flugpersonal

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Gesetzesnummer

20010238

Dokumentnummer

NOR40204471

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