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Artikel 10 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 10

Kündigung und Benachrichtigung

(1) Dieses Abkommen endet für einzelne Luftfahrzeuge:

  1. 1. bei Beendigung des jeweiligen Flugzeugleasingverhältnisses oder einer sonstigen Vereinbarung, nach der sie betrieben werden, oder
  2. 2. zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens.

(2) Nach Beratung zwischen den Vertragsparteien endet dieser Vertrag auch 60 Tage nach dem Datum des Eingangs einer schriftlichen Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien.

(3) Nach Kündigung dieses Abkommens wird die ICAO von jeder Vertragspartei hiervon unterrichtet.

(4) Wurde dieses Abkommen nicht aufgrund der Kündigung des zugrunde liegenden Leasingvertrags oder einer anderen Vereinbarung sondern aus anderen Gründen gekündigt, so sind die Eigentümer und der Betreiber von jeder Zivilluftfahrtbehörde zu benachrichtigen.

Geschehen in Wien am 5.6.2018 und in Kopenhagen am 6.6.2018 beide in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Gesetzesnummer

20010238

Dokumentnummer

NOR40204476

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