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Artikel 13 ATIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Artikel 13

Auslegungsbestimmung

Die Parteien stimmen überein, dass für die zukünftige Anwendung des CBE-Übereinkommens Verweise im CBE-Übereinkommen auf Bestimmungen der „Richtlinie 2011/82/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ als Verweise auf die „Richtlinie 2015/413/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ interpretiert werden.

Geschehen zu St. Pölten, am 5. Mai 2015, in einem Original in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204377

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