Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „Unterkunft“: alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
- 2. „Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder § 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (§ 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltung oder eines Tierheimes tätig sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204308
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