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Anlage 3 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Anlage 3

zu § 10 Z 4

Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 2. 1.Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
  2. 2. 2.Grundlagen der Hygiene und Immunologie
  3. 2. 3.Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten
  4. 2. 4.Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie
  5. 2. 5.Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen

3. Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 3. 1.Besondere Haltungsvorschriften für Vögel,
  2. 3. 2.Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
  3. 3. 3.Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
  4. 3. 4.Besondere Haltungsvorschriften für Fische

4. Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204336

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