Artikel XV
Angestellte der OSZE
Abschnitt 28
Die Angestellten der OSZE genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- (a)Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OSZE sind;
- (b)Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres dienstlichen Gepäcks;
- (c)Schutz vor Durchsuchung des dienstlichen Gepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 29 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
- (d)Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Leistungen aus einem Vorsorgefonds, die sie von der OSZE für frühere oder gegenwärtige Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OSZE erhalten;
- (e)Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
- (f)Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb Österreichs stammen oder sich diese Vermögenswerte außerhalb von Österreich befinden;
- (g)Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen bezüglich der in Österreich befindlichen Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Entrichtung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten und Haushaltsangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
- (h)Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer;
- (i)Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige. Die gleichen Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen gelten auch für pensionierte Angestellte der OSZE unter Modalitäten, die von der Regierung festgelegt werden;
- (j)Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit dem österreichischen Recht bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt; sofern sie eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, finden in Bezug auf diese Beschäftigung Vorrechte und Befreiungen keine Anwendung. Dieses Privileg wird gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen eingeräumt;
- (k)Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OSZE nötig ist;
- (l)die Befugnis, in Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OSZE in Österreich ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie nach Österreich eingeführt haben oder wie sie ihnen von der OSZE ausbezahlt wurden;
- (m)vorbehaltlich der Bestimmungen des Unterabschnittes (l) die gleichen Begünstigungen in Bezug auf Erleichterung des Geldwechsels, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden, und die Freiheit, über die durch dieses Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder durchzuführen;
- (n)den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden; und
- (o)das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
- (i)ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
- (ii)alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad;
- (iii)beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind. Zu diesem Zweck wird den Angestellten der OSZE Zugang zum Commissary zu denselben Bedingungen wie den Angestellten der IAEO gewährt; die nähere Regelung der Ausübung dieses Rechts wird in einem Zusatzabkommen getroffen.
- (p)für sich und ihre Familienangehörigen, unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, das Recht auf Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zwecks akademischen oder postgradualen Studiums und zur Inanspruchnahme verwandter Ausbildungsmöglichkeiten, die zum Erwerb von entsprechenden, in Österreich erforderlichen Bildungs- und Berufsbefähigungen führen.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Erbschaftssteuer, Geschenkzweck, Bildungsbefähigung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203174
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