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Artikel 27 Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 27

Abschnitt 27

Die OSZE wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203304

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