ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG VON KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN
(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010199
Dokumentnummer
NOR40201985
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