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Anlage Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Anlage

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim BEV rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

  1. 2. 1.Grundsätzlich dürfen nur Wasserzähler mit gleichem Hersteller, gleichem Messprinzip und gleicher Nennweite oder gleicher Anschlussweite zusammengefasst werden. Die Wasserzähler der Stichprobe sind nach der jeweils zutreffenden Tabelle in Punkt 5.3 zu prüfen.
  2. 2. 2.Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich um höchstens zwei Jahre unterscheiden.
  3. 2. 3.Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
  4. 2. 4.Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Wasserzähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

  1. 3. 1.Angaben über
  1. a) Hersteller,
  2. b) Messprinzip,
  3. c) Nennweite oder Anschlussweite,
  4. d) Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung,
  5. e) Bauart
  6. undfalls zutreffend:
  7. f) Bezeichnung der Zulassung, der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung,
  8. g) Nennbetriebsbedingungen,
  9. h) Nenndurchfluss, Nenn- (Grenz-)Belastung oder Dauerdurchfluss,
  10. i) höchstzulässige Durchflussstärke.
  1. 3. 2.Losgröße und Stichprobenanweisung (Einfach- oder Doppelstichprobenplan, siehe Punkt 5.4), mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.
  2. 3. 3.Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.
  3. 3. 4.Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Serien-, Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).
  4. 3. 5.Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  5. 3. 6.Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.
  6. 3. 7.Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

  1. 4. 1.Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe Punkt 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.
  2. 4. 2.Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden. Die Wasserzähler sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

  1. 5. 1.Fehlerhafte Geräte
  1. 5. 2.ErsatzgeräteWerden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar
  1. a) die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,
  2. b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,
  3. c) die nicht mehr auffindbar sind,
  4. d) die nicht erreichbar sind,
  1. so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte zulässig.
  1. 5. 3.Prüfpunkte und Fehlergrenzen

Tabelle 1

Wasserzähler mit EU-Baumusterprüfbescheinigung oder EU-Entwurfsprüfbescheinigung

Prüfpunkt

Fehlergrenze

T 30 °C

Fehlergrenze

T 30 °C

1.

Q2Q1,1 Q2

2 %

3 %

2.

Q1Q1,1 Q1

5 %

5 %

3.

0,9 Q3QQ3

2 %

3 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

10 Q2

    

Q Durchflussstärke für die Prüfung

Q1 Mindestdurchfluss

Q2 Übergangsdurchfluss

Q3 Dauerdurchfluss

Tabelle 2

Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler mit EWG-Bauartzulassung oder EG-Bauartzulassung sowie

Warm- und Heißwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung

Prüfpunkt

Fehlergrenze

T 30 °C

Fehlergrenze

T 30 °C

1.

QtQ1,1 Qt

2 %

3 %

2.

QminQ1,1 Qmin

5 %

5 %

3.

0,9 QmaxQQmax

2 %

3 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

4 Qt

    

Q Durchflussstärke für die Prüfung

Qmin Minimaler Durchfluss oder kleinster Durchfluss

Qt Trenngrenze oder Übergangsdurchfluss

Qmax Maximaler Durchfluss oder größter Durchfluss

Tabelle 3

Kaltwasserzähler mit innerstaatlicher Zulassung

Prüfpunkt

Fehlergrenze

1.

0,1 NBQ 0,11 NB

2 %

2.

0,01 NBQ0,011 NB

20 %

3.

0,45 NBQ0,5 NB

2 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

0,16 NB

   

Q Durchflussstärke für die Prüfung

NB Durchflussstärke, mit der ein Zähler benannt ist oder bei Großbereichszählern die Nenn- (Grenz-) Belastung

  1. 5. 4.Stichprobenplan

Tabelle 4

Einfach-Stichprobenprüfung

Nr.

Losumfang

Stichproben- umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzgeräte nach Punkt 4.1

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurückweisung des Loses

1

bis 1 200

50

1

2

10

2

1 201 bis 3 200

80

3

4

16

3

3 201 bis 10 000

125

5

6

25

4

10 001 bis 35 000

200

10

11

40

      

Tabelle 5

Doppel-Stichprobenprüfung

Nr.

Los-umfang

Stich-probe

Stich proben-umfang

Kumulativer Stichpro-benumfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatzge-räte nach Punkt 4.1

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurück- weisung des Loses

Kriterium für erforderliche zweite Stichprobe*)

1

bis 1 200

erste

32

32

0

2

1

6

zweite

32

64

1

2

6

2

1 201 bis 3 200

erste

50

50

1

4

2-3

10

zweite

50

100

4

5

10

3

3 201 bis 10 000

erste

80

80

2

5

3-4

16

zweite

80

160

6

7

16

4

10 001 bis 35 000

erste

125

125

5

9

6-8

25

zweite

125

250

12

13

25

         

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Punkt 5 dieser Anlage (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

Schlagworte

Einfachstichprobenplan, Seriennummer, Fertigungsnummer, Eigentumsnummer, Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201725

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