Anlage 1
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
einerseits und
DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
andererseits,
die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
- 1.Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche *),2.Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojustund, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE GELDWÄSCHE *)
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschließlich in der Schweiz begangen wurden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE TEILNAHME DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AN EUROJUST UND, FALLS MÖGLICH, DEM EUROPÄISCHEN JUSTIZIELLEN NETZ
Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.
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*) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201392
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