ARTIKEL 9
Zuständigkeiten
(1) Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind.
Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.
(2) Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201352
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