ARTIKEL 42
Änderung
Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201385
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