ARTIKEL 34
Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.
(3) Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen geltend macht, bleiben vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201377
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