ARTIKEL 33
Kontrollierte Lieferungen
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei verpflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen Rechts getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung der Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201376
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