ARTIKEL 22
Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.
(2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Maßnahmen.
(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201365
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