KAPITEL 4
BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 21
Gemeinsame Maßnahmen
(1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.
(2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201364
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