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ARTIKEL 20 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

KAPITEL 3

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

ARTIKEL 20

Amtshilfe ohne Ersuchen

(1) Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten Formen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei stattfinden.

(2) Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedingungen versehen.

(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201363

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