ARTIKEL 18
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.
(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
- a)die ersuchende Behörde;b)die Maßnahme, um die ersucht wird;c)den Gegenstand und Grund des Ersuchens;d)die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente;e)möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;f)eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201361
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