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§ 96 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

2. Abschnitt

Alternative Streitbeilegungsverfahren Beschwerden

§ 96.

(1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherschutzeinrichtungen können bei der FMA Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einlegen.

(2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen § 18 (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 98 zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40252036