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§ 44 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

§ 44.

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  1. 1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  2. 2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
  3. 3. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
  4. 4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
  5. 5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201187