Begriffsbestimmungen
§ 4.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Herkunftsmitgliedstaat:
- a) der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet oder,
- b) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- 2. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
- 3. Zahlungsdienst: eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2;
- 4. Zahlungsinstitut: eine juristische Person, die
- a) gemäß § 10 oder
- b) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366
- zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;
- 5. Zahlungsvorgang: vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
- 6. Fernzahlungsvorgang: ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird;
- 7. Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
- 8. Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
- 9. Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
- 1 0.Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
- 11. Zahlungsdienstleister: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3;
- 12. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
- 13. Zahlungsauftrag: ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
- 14. Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;
- 15. Zahlungsauslösedienst: Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 7;
- 16. Kontoinformationsdienst: Online-Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 8;
- 17. kontoführender Zahlungsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
- 18. Zahlungsauslösedienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 ausübt;
- 19. Kontoinformationsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ausübt;
- 2 0.Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- 21. Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
- 22. Lastschrift: ein Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
- 23. Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
- 24. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;
- 25. Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
- 26. Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
- 27. Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
- 28. starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;
- 29. personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;
- 3 0.sensible Zugangsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können; für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Daten dar;
- 31. Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;
- 32. Fernkommunikationsmittel: ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
- 33. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- 34. Geschäftstag: ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
- 35. Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
- 36. Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- oder Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;
- 37. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in § 244 UGB genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Art. 4, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 , die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
- 38. elektronisches Kommunikationsnetz: ein Kommunikationsnetz gemäß § 3 Z 11 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003;
- 39. elektronische Kommunikationsdienste: ein Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003;
- 4 0.digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;
- 41. Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;
- 42. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing): ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
- 43. Eigenmittel: Mittel im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , wobei mindestens 75 vH des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals beträgt;
- 44. Zahlungsmarke: jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, durch die bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;
- 45. Co-badging: das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
- 46. außergerichtliche Schlichtungsstelle: die Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 98;
- 47. sichere Kommunikation: ein Kommunikationsverfahren, das den Anforderungen des delegierten Rechtsaktes, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat, entspricht.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201147
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