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§ 37 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

§ 37.

(1) Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(2) Ebenso hat der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei ein Entgelt, das für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments erhoben wird, vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(3) Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201180

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