Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Gesetzesnummer
20010181
Dokumentnummer
NOR40201140
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