§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Wien für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 272,52 bis km 271,67 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 272,41 bis km 271,69.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20010152
Dokumentnummer
NOR40200458
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