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§ 6 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Planungsfreigabe und Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan

§ 6.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.

(3) Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).

(4) Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 118b Abs. 1 UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.

(5) Die Planungsfreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200413

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