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§ 5 VeröffentlichungsV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2018

Veröffentlichung des Rückerwerbsprogramms und/oder der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien

§ 5.

(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Tag des (Ermächtigungs)Beschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG;
  2. 2. Tag und Art der Veröffentlichung dieses Hauptversammlungsbeschlusses;
  3. 3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien;
  4. 4. Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm und/oder die Veräußerung eigener Aktien bezieht;
  5. 5. beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere auch den Anteil der rückzuerwerbenden und/oder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
  6. 6. höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
  7. 7. Art und Zweck des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückerwerb und/oder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls veräußert werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Aktienoptionsprogramms für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden sollen;
  8. 8. allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des Emittenten und
  9. 9. Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden oder bereits eingeräumten Aktienoptionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien, falls der Emittent Aktienoptionen in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG einzuräumen beabsichtigt oder sie bereits eingeräumt hat.

(3) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.

(4) Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung nach Abs. 1 sowie in der Mitteilung nach Abs. 3 auf diesen Umstand hinzuweisen und die Bezug habende Internet-Adresse in der Veröffentlichung sowie in der Mitteilung anzugeben.

Schlagworte

Vorstandsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200211

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