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§ 10 VeröffentlichungsV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2018

Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

§ 10.

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200216

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