ARTIKEL 25
- 1.Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a ist,
- a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
- b) je nach Art der Probleme
- – gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
- – gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200140
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