DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
ARTIKEL 24
- 1.Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses
- a) zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
- b) zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20010123
Dokumentnummer
NOR40200139
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